Laut dem rumänischen „Dekret Nr. 321/1956 vom 18. Juni ‚‘'1956 Kapitel 1 Artikel 7“ waren nicht-künstlerische Fotografien nicht ausdrücklich urheberrechtlich geschützt. Künstlerische Fotografien, die zwischen 1956 und 1996 aufgenommen wurden, sind für eine begrenzte Dauer wie folgt urheberrechtlich geschützt:
(b) 10 Jahre ab der Veröffentlichung für den Urheber einer künstlerischen Fotoserie
(c) 5 Jahre ab der Veröffentlichung für den Urheber eines einzelnen künstlerischen Fotos
Von den oben genannten Fotografien erhielten diejenigen, deren Schutzdauer vor 1996 noch nicht abgelaufen war, eine erhebliche Verlängerung gemäß dem „rumänischen Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Gesetz Nr. 8/1996 vom 14. März 1996 Artikel 149 Absatz 3, geändert durch Gesetz Nr. 285/2004 vom 23. Juni 2004, Artikel 128:
Die Schutzdauer für Werke, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffen wurden und deren Schutzfrist nach der bisherigen Gesetzgebung noch nicht abgelaufen war, wird auf die in diesem Gesetz vorgesehene Schutzfrist verlängert.
Daher sind rumänische Kunstfotografien, deren Schutzfrist vor 1996 abgelaufen ist, nun gemeinfrei. Dazu gehören vor 1986 veröffentlichte Fotoserien und vor 1991 veröffentlichte Einzelaufnahmen. Aus Höflichkeit bitten wir dich, bei jeder Verwendung des Fotos den Urheber anzugeben.